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Mundbirne, Folterinstrument (?)
16. Jahrhundert
Die Mundbirnen waren wahrscheinlich zur Kategorie der Schädelschrauben gehörige Folterinstrumente und sind im Nachlassinventar Erzherzog Ferdinands II. von 1596 als „mer 2 Eiserne Maulpirn“ neben diversen Gegenständen aus Eisen genannt. Sie bestehen aus jeweils vier löffelförmigen Schalen, die am verjüngten Ende beweglich miteinander verbunden sind. Im Inneren befindet sich ein einfacher Gewindemechanismus, über den die Teile auseinandergedrückt werden können. Zum Einsatz kamen Folterinstrumente vor allem bei den „peinlichen Befragungen“, den Hauptvernehmungen bei Inquisitionsprozessen bis zur frühen Neuzeit. Laut der 1532 erschienenen Constitutio Criminalis Carolina (Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.), die als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch gilt, sollte Folter nur bei dringendem Tatverdacht und erst dann eingesetzt werden, wenn der Angeklagte weder durch ein Geständnis noch durch die Beweisführung überführt worden war. Mundbirnen wurden in geschlossenem Zustand in den Mund des Delinquenten eingeführt und dann langsam geöffnet. Dabei kam es zuerst zu einer schmerzhaften Kiefersperrung, bei weiterem Aufspreizen des Gerätes konnten Zähne oder auch der Kiefer brechen.

Die Mundbirnen waren wahrscheinlich zur Kategorie der Schädelschrauben gehörige Folterinstrumente und sind im Nachlassinventar Erzherzog Ferdinands II. von 1596 als „mer 2 Eiserne Maulpirn“ neben diversen Gegenständen aus Eisen genannt. Sie bestehen aus jeweils vier löffelförmigen Schalen, die am verjüngten Ende beweglich miteinander verbunden sind. Im Inneren befindet sich ein einfacher Gewindemechanismus, über den die Teile auseinandergedrückt werden können. Zum Einsatz kamen Folterinstrumente vor allem bei den „peinlichen Befragungen“, den Hauptvernehmungen bei Inquisitionsprozessen bis zur frühen Neuzeit. Laut der 1532 erschienenen Constitutio Criminalis Carolina (Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.), die als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch gilt, sollte Folter nur bei dringendem Tatverdacht und erst dann eingesetzt werden, wenn der Angeklagte weder durch ein Geständnis noch durch die Beweisführung überführt worden war. Mundbirnen wurden in geschlossenem Zustand in den Mund des Delinquenten eingeführt und dann langsam geöffnet. Dabei kam es zuerst zu einer schmerzhaften Kiefersperrung, bei weiterem Aufspreizen des Gerätes konnten Zähne oder auch der Kiefer brechen.
Zeit:
16. Jahrhundert
Objektbezeichnung
Mundbirne, Folterinstrument (?)
Kultur
Deutsch (Tirol?)
Maße:
L. 12,5 cm
Bildrecht
Kunsthistorisches Museum, Kunstkammer
Inv. Nr.
Kunstkammer, 810
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